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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – Mietvertrag
Gültig ab dem 02.05.2022
Allgemeine Mietbedingungen der wuddi GmbH für die Vermietung von Personenkraftfahrzeugen
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Die wuddi GmbH (nachfolgend: Vermieter“ genannt) vermietet an den Mieter gegen Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses das vertraglich vereinbarte Nichtraucherfahrzeug (nachfolgend „Fahrzeug“ genannt).
2. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen, das den Spezifizierungen des Fahrzeuges entspricht.
§ 2 Mietzeit, Vertragsabschluss
- Der Mietvertrag ist abgeschlossen, wenn Mieter und Vermieter ihn schriftlich angenommen haben.
- Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung des Fahrzeuges zum vereinbarten Zeitpunkt.
- Die Mietzeit endet zu dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zeitpunkt.
- Es werden jeweils nur volle Miettage (24 Stunden) in Rechnung gestellt.
- Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht an den Vermieter zurück, ist der Vermieter berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum einen Mietpreis gemäß aktueller Preisliste, sofern diese dem ortsüblichen Preis entspricht, sowie Mahngebühren in Höhe von EUR 5,00 für die zweite Mahnung (nach 28 Tagen) und EUR 10,00 für die dritte Mahnung (nach 42 Tagen) zu berechnen. Die Kosten für die Mahnung sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter höhere Kosten nachweist oder der Mieter nachweist, dass die Kosten geringer sind oder keine Kosten entstanden sind.
§ 3 Mietpreis
- Der Mietpreis richtet sich vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen nach der aktuellen Preisliste zuzüglich Sondergebühren für eventuell mit gemietetes Zubehör. Der Vermieter ist berechtigt, für die Nutzung des Mietfahrzeuges durch Dritte eine zusätzliche Gebühr zu verlangen.
- Sondertarife geltend nur für den angebotenen Zeitraum. Bei einer Überschreitung der Mietzeit gilt für diese zusätzlichen Tage der Tarif wuddi Flex.
- Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der gesamten Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
- Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis und Sonderleistungen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Kosten für Kraftstoff, Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät etc., Zustellungs- und Abholungskosten sowie Kosten für die Reduzierung der Selbstbeteiligung und für Mehrkilometer. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung. Dauert ein Mietverhältnis für mehr als 27 Tage an, gehören zu den vom Mieter zu tragenden Sonderleistungen auch diejenigen Kosten, die für die Mietzeit zur erforderlichen Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl, Scheibenreiniger, Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, dies allerdings nur bis zur maximalen Höhe von 8 % der jeweiligen Netto-Monatsmiete.
- Die zugelassenen Kilometer werden im Mietvertrag vereinbart. Sie richten sich nach dem gewählten Tarif und sind im Mietpreis enthalten.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten) zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer ist zu Beginn der Mietzeit fällig, wird aber erst nach Beginn der effektiven Nutzung abgerechnet. Überschreitet die vereinbarte Mietzeit einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.
- Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er 14 Kalendertage nach Zugang der jeweiligen Rechnung zur Zahlung fällig. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von EUR 5,00 für die zweite Mahnung (nach 28 Tagen) und EUR 10,00 für die dritte Mahnung (nach 42 Tagen) erhoben. Die Kosten für die Mahnung sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter höhere Kosten nachweist oder der Mieter nachweist, dass die Kosten geringer sind oder keine Kosten entstanden ist.
- Gerät der Mieter in Verzug, hat er zudem die hieraus entstehenden Schäden des Vermieters zu ersetzen. Dazu gehören auch die verzugsbedingten Rechtsverfolgungskosten des Vermieters in gesetzlicher Höhe.
- Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die tatsächlichen Kosten für die Vermietung sowie alle sonstigen vereinbarten Entgelte nach Rückgabe des Fahrzeuges der Kreditkarte des Mieters belastet.
§ 5 Bereitstellung, Übernahme und Übernahmeverzug
- Der Vermieter verpflichtet sich (vorbehaltlich insbesondere der Ziffer VI.1), das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort bereitzustellen.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt entgegenzunehmen. Im Falle einer verspäteten Entgegennahme durch den Mieter erfolgt keine (anteilige) Erstattung des Mietpreises.
- Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsverbindung mehr. Abbestellungen müssen 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgen. Geschieht das nicht, hat der Mieter den Tagesgrundpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
- Bei Übergabe des Fahrzeuges wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Mietgegenstandes angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bei Rückgabe eventuelle Beanstandungen, Fehlteile oder Schäden des Fahrzeugs zu melden.
§ 6 Eigentumsverhältnisse, Halter des Mietgegenstandes und Zulassung
- Der Vermieter ist Eigentümer des Fahrzeugs. Der Vermieter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Mieter das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.
- Der Mieter darf über das Fahrzeug nicht verfügen, insbesondere es weder verkaufen, verpfänden, verschenken noch zur Sicherheit übereignen. Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig.
- Der Mieter hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizustellen. Von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung oder Verlust ist der Vermieter vom Mieter unverzüglich zu benachrichtigen.
- Nachträgliche Änderungen, zusätzliche An-, Ein- und Aufbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug sind nicht zulässig.
§ 7 Pflichten des Mieters
- Der Mieter erhält das Fahrzeug in ordnungsgemäßem, fahrbereitem Zustand mit komplettem Werkzeug. Er verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln, den Innenraum regelmäßig zu reinigen und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Über sämtliche Warnmeldungen, etwa über das Leuchten von Warnlampen, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren. Es ist dem Mieter nicht gestattet, im Fahrzeug zu rauchen. Kosten für notwendige Innenreinigungen bei grober Verschmutzung des Innenraums oder bei Verstoß gegen das Rauchverbot werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
- Der Mieter wird dafür sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Es ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Insbesondere sind die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit zu beachten. Der Mieter stellt sicher, dass das Fahrzeug nur in verkehrs- und betriebssicherem Zustand genutzt wird.
- Verbotene Nutzungen: Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
a) zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Überführungsfahrten,
b) für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
c) zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung,
d) als Gegenstand journalistischer/publizistischer Tätigkeit (Veröffentlichung von gewerblichen Testberichten und Erfahrungsberichten gegenüber der Presse oder gewerblichen Veröffentlichung im Internet z.B. in sozialen Medien etc.),
e) zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe an Dritte, die nicht nutzungsberechtigte Dritte im Sinne dieser ENDKUNDEN-AGB sind, einschließlich Carsharing und ähnlicher Angebote,
f) zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
g) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
h) unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder sonstigen berauschenden Mitteln oder Arzneimitteln, sofern diese Substanzen die Verkehrstüchtigkeit einschränken,
i) abseits befestigter Straßen.
Wird das Fahrzeug auf eine der oben genannten Weisen genutzt, berechtigt dies wuddi unter Berücksichtigung aller aus dem Sachverhalt herrührenden Umstände zur außerordentlichen Kündigung des Abos.
4. Tiertransport: Tiere dürfen nur in den dafür vorgesehenen Transportboxen im Kofferraum transportiert werden.
5. Die Kosten für Nutzungsgebühren (insbesondere Maut und Vignetten), Bußgelder und Strafen für Verkehrsverstöße werden während der jeweiligen Laufzeit der Buchung vom Kunden getragen. Sollten in diesem Zusammenhang deutsche oder ausländische öffentliche oder sonstige Stellen, von wuddi als Halter entsprechende Zahlungen verlangen, verpflichtet sich der Kunde, wuddi hiervon unverzüglich nach einer entsprechenden Benachrichtigung freizustellen. wuddi berechnet für die Bearbeitung von Bußgeldern und Strafen für Verkehrsverstöße eine Bearbeitungspauschale von 15 EUR Brutto.
6. Bei Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue Tank stets ausreichend gefüllt ist. Ziffer III.4 Satz 4 sowie Ziffer VII.1 S. 3 gelten insoweit entsprechend. Für Schäden, welche aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehen, haftet der Mieter. Die Haftung umfasst auch die Freistellung des Vermieters von berechtigten Ansprüchen Dritter, die aus der nicht ordnungsgemäßen Befüllung des Adblue-Tanks resultieren, insbesondere von Buß-und Verwarnungsgeldern.
7. Gewalt- und Unfallschäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden, weiter ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich eine Kopie der Schadensanzeige zu übermitteln. Der Vermieter entscheidet je nach Sachlage und Umfang des Schadens über die weitere Abwicklung, insbesondere über die Durchführung einer Reparatur.
8. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig, muss der Mieter primär die autorisierten Mercedes-Benz Vertragswerkstätten der Beresa GmbH & Co. KG oder der Beresa OWL GmbH & Co. KG aufsuchen. Bis zu voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von EUR 100,-, darf der Mieter auch eine Mercedes-Benz Niederlassung, einen Mercedes-Benz Vertreter oder eine autorisierte Mercedes-Benz Vertragswerkstatt beauftragen. Bei darüberhinausgehenden Reparaturkosten ist der Vermieter zu kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
9. Sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug mit der Menge an Kraftstoff zurück zu bringen, die das Fahrzeug zu Beginn der Miete hatte. Wird das Fahrzeug nach der Mietlaufzeit mit einer geringeren Menge an Kraftstoff abgegeben, so kann die wuddi GmbH eine Aufwandsentschädigung berechnen. Hier wird je ¼ Tankfüllstand Differenz eine Pauschale von EUR 35,00 brutto bis zu einem Maximum von EUR 140,00€brutto berechnet.
10. Bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb wird das Fahrzeug mit vollgeladener Batterie übergeben. Den Strom für den Betrieb des Fahrzeugs stellt der Mieter.
11. Der Mieter muss vor Übergabe des Fahrzeugs die Originale einer zur Führung des jeweiligen Fahrzeugs erforderlichen, im Inland gültigen Fahrerlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp sowie eines amtlichen deutschen Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass) vorlegen, die mindestens für die vereinbarte Mietdauer gültig sind. Darüber hinaus gelten die Vorgaben des Vermieters zum Mindestalter für den jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Vorgaben zum Mindestalter sowie zur erforderlichen Fahrerlaubnis kann der Mieter vorab beim Vermieter erfragen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs die notwendigen Dokumente ganz oder teilweise nicht vorlegen bzw. hat er noch nicht das jeweilige Mindestalter erreicht, ist der Vermieter nicht zur Überlassung des Fahrzeuges verpflichtet und darüber hinaus zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt und verpflichtet. Ansprüche des Mieters, etwa wegen Nichterfüllung, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
12. Der Mieter fährt das Fahrzeug selbst oder stellt den Fahrer. Kann der Mieter die zum Nachweis erforderlichen Dokumente für den zweiten Fahrer ganz oder teilweise nicht vorlegen, ist die Nutzung des Fahrzeuges durch andere Personen als den Mieter unzulässig und gilt als vom Vermieter ausdrücklich untersagt. Ist der Mieter eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, hat er sicherzustellen, dass eine Nutzung, soweit vertraglich zugelassen, nur durch solche Personen erfolgt, welche die in Ziffer VII.7 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllen. Bei unterschiedlichen Fahrern ist der Mieter zudem verpflichtet, Fahrer und Fahrzeiten lückenlos zu dokumentieren.
13. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf insbesondere nicht verwendet werden:
- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- zur gewerblichen Personenbeförderung oder zur Weitervermietung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters,
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht wird,
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
- für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
14. Die Einhaltung der beim Betrieb des Fahrzeuges zu beachtenden Vorschriften ist Sache des Mieters. Der Mieter stellt insbesondere sicher, dass die Ladungssicherung den Anforderungen des § 22 StVO entspricht.
15. Zum Verlassen des Gebietes der Europäischen Union, sowie der Schweiz und Norwegen bedarf es jeweils der besonderen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Ausgenommen davon sind Reisen in die Länder Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Polen und Zypern. Bei diesen Ländern ist eine vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters zwingend notwendig.
16. Straßengebühren jeglicher Art trägt der Mieter. Insoweit hat der Mieter den Vermieter in voller Höhe freizustellen bzw. der Vermieter kann beim Mieter in voller Höhe Rückgriff nehmen.
17. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich. Der Vermieter wird im Falle eines Verkehrsverstoßes oder einer Straftat die Daten des Mieters den zuständigen Behörden bzw. einem Geschädigtem übermitteln, soweit dies gesetzlich erlaubt ist. Werden wegen eines innerhalb der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes Kostenbeträge oder Bußgelder gegen den Vermieter festgesetzt, kann der Vermieter Erstattung des jeweiligen Betrages vom Mieter verlangen. Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen entstehende Bescheide ist der Vermieter nicht verpflichtet.
§ 8 Schadenabwicklung
- Bei einem Verkehrsunfall ist der Mieter verpflichtet, zur Ermittlung der Schadensursache unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen. Gleiches gilt bei Verlust des Fahrzeuges oder bei Beschädigung des Fahrzeuges in sonstiger Weise, etwa bei Brand- oder Wildschäden. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Schadenshöhe und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Drittbeteiligung. Im Schadenfall hat der Mieter zudem den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Weiter muss der Mieter das Schadensgutachten sowie die Schadensanzeige und den vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten, bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht an den Vermieter übermitteln. Der Mieter hat auch im Übrigen sämtliche Handlungen vorzunehmen und Informationen zu erteilen, die der Aufklärung des Sachverhalts dienlich oder förderlich sind.
- Das verunfallte Fahrzeug ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt und sichergestellt ist, dass die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. noch getroffen werden können.
- Die Durchführung der Reparatur des Unfallschadens wird durch den Vermieter veranlasst.
- Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug zu einer Niederlassung des Vermieters zu bringen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
- wuddi ist verpflichtet dem Endkunden im Falle einer vom Endkunden nicht verschuldeten Panne oder Verkehrsunfall einen Ersatzwagen zur Verfügung stellen. Im Falle einer selbst verschuldeten Panne oder Verkehrsunfall besteht kein Anspruch auf Ersatzmobilität und Minder der monatlichen Mietrate.
- Der Ersatzwagen ist für 7 Tage für den Endkunden kostenfrei. Danach werden die entstehenden Kosten an den Mieter weiterberechnet
- Für den Zeitraum von 7 Tagen sind die, laut der Buchung vereinbarten Kilometer inklusive und berechnen sich anteilig auf die Tage im aktuellen Kalendermonat.
- Die Regelungen finden keine Anwendung, sollte das Fahrzeug zu einem regulären Werkstatttermin einberufen worden sein und sich eine Reparatur nicht länger als 2 Werktage abzeichnen. Ist die Reparatur länger als 2 Werktage angesetzt, so ist ein Ersatzwagen zu stellen, wie unter 6. geregelt.
- Die Bereitstellung eines Ersatzwagens hat nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen. Fahrten in angrenzende Länder bzw. das Ausland sind mit dem Ersatzwagen nicht gestattet.
- Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug stehen in jedem Fall dem Vermieter zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er sie an den Vermieter weiterleiten.
$ 9 Versicherung
- Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen. Der Vermieter hat für das Fahrzeug eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung auch für die Zeit der Überlassung an den Mieter abgeschlossen. Die abgeschlossene Vollkaskoversicherung deckt insbesondere keine Schäden an Reifen und Scheiben ab.
- Der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von EUR 100 Mio. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf EUR 15 Mio.
- Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat oder das Fahrzeug für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr. verwendet wird.
$ 10 Haftung des Vermieters
Hat der Vermieter aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Vermieter beschränkt:
- Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Vertrag dem Vermieter nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
- Wenn und soweit der Schaden durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Vermieter nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Mieters, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
- Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Vermieters, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
- Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen. Unabhängig von einem Verschulden des Vermieters bleibt eine etwaige Haftung des Vermieters bei vorsätzlichem oder arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
$ 11 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die er, einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder der jeweilige Fahrer des Fahrzeugs, schuldensunabhängig. In Kaskofällen wickelt der Vermieter den Schaden vorrangig unmittelbar mit dem Versicherer ab, soweit der Schaden nicht unter die im Versicherungsvertrag ggf. auch höher vereinbarte Selbstbeteiligung fällt. Der Vermieter wird den Mieter in diesem Fall so stellen, als betrage die Selbstbeteiligung den im Mietvertrag hierfür vereinbarten Betrag. Das Recht zur Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter oder dessen Kaskoversicherer bleibt hiervon unberührt. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für eine Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter.
§ 12 Kündigung
- Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der Vermieter kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter
a) eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und mit anfallenden Mietraten in Verzug ist;
b) mit Zahlungen in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Summe von einem Monatspaket erreicht oder seine Zahlungen allgemein einstellt;
c) Der Kunde oder der nutzungsberechtigte Fahrer oder nutzungsberechtigte Dritte das überlassene Fahrzeug durch Vernachlässigung der bestehenden Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet.
d) Der Kunde das Fahrzeug schuldhaft einem unbefugten Dritten überlasst.
e) Die Fortsetzung der Buchung aufgrund der hohen Schadensquote des Kunden unzumutbar ist. Diese Grenze ist regelmäßig erreicht, sobald durch ein einmaliges oder mehrere einzelne Ereignisse ein Gesamtschaden in Höhe von 5.000,00 EUR am Fahrzeug entstanden ist, den der Kunde zu vertreten hat.
f) Der Mieter zum Zeitpunkt der Betrachtung die Inklusivkilometer um mehr als 20 % überschritten hat. (Beispiel: Vertragsbeginn: 01.01.22, Betrachtungsdatum 31.03.22, Inklusivkilometer: 850 Km pro Monat = 3 x 850 km = 2.550 Inklusivkilometer. Gefahrene Kilometer: 3.500 Km. Überschreitung um 950 km bzw. 37,25 %)
g) eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und wiederholt Bankrücklastschriften dadurch verursacht, dass er trotz erteilter Einzugsermächtigung zu den Rateneinzugsterminen nicht für ausreichende Deckung sorgt;
h) bei Vertragsabschluss oder im Laufe des Mietverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist; oder
i) trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.
2. Wurde der Mietvertrag gemäß obigem Absatz 1 fristlos gekündigt, so hat der Vermieter folgende Rechte:
a) Anspruch auf sofortige Herausgabe des Fahrzeugs sofort nach Vertragsende. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht unverzüglich zurück, so ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen;
b) Anspruch auf Mietzinsen bis zur Rückgabe des Fahrzeugs;
c) Anspruch auf Schadensersatz. Als Schadensersatz wird der Vermieter dem Mieter den konkreten Schaden wegen Nichterfüllung in Rechnung stellen. Dabei werden die ersparten Kosten des Vermieters berücksichtigt.
§ 13 Fahrzeugtausch
- Wuddi hat das Recht, das überlassene Mietfahrzeug gegen ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, z.B. wenn Wuddi im Falle eines geleasten Fahrzeugs das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgeben muss oder das Mietfahrzeug durch Wuddi veräußert wird („Austausch“). Wuddi wird den Kunden spätestens zwei Wochen zuvor über den geplanten Austausch informieren; die Parteien vereinbaren danach Termin und Ort für die Vornahme des Austauschs. Wuddi bietet dem Kunden ein gleich- oder höherwertiges Austauschfahrzeuge an und berücksichtigt dabei insbesondere die Leistungs- und Ausstattungsmerkmale des ursprünglich überlassenen Mietfahrzeugs.
- Dem Kunden entstehen durch den Austausch keine zusätzlichen Kosten.
- Sollte Wuddi dem Kunden kein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug anbieten können und einigen sich Wuddi und der Kunde nicht auf ein alternatives Fahrzeug, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 14 Rückgabe des Fahrzeugs
- Zum Ende des Mietvertrages ist das Fahrzeug im vertragsgemäßen Umfang, das heißt insbesondere mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen wie z.B. Fahrzeugschein, Wartungsheft und Ausweise vom Mieter auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich am vertraglich vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Soweit eine Rückgabe von Teilen oder von Zubehör aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, muss der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich hieraus ergebenden weiteren Schaden ersetzen. Im Falle des Schlüsselverlustes durch den Mieter geht das Auswechseln der Schließanlage zu Lasten des Mieters.
- Den Mieter treffen bis zum Zeitpunkt der Rückgabe sämtliche Pflichten aus dem Mietvertrag.
- Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach vertragsgemäßer Beendigung wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Fahrzeugs angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.
- Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mindestens 6 Monaten erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges zusammen mit einem TÜV-Gutachter vom TÜV-Nord.
Die Rückgabe findet ausschließlich bei der Beresa GmbH & Co. KG in Münster statt und dauert ca. 75 Minuten.
- Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt innerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters. Im Fall einer vorzeitigen Rückgabe erfolgt keine (anteilige) Erstattung des Mietpreises. Stellt der Mieter das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters beim Vermieter ab, haftet er vollumfänglich für den Verlust oder die Beschädigung des Fahrzeuges bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe beim Vermieter.
- Im Falle der Sicherstellung des Fahrzeugs durch den Vermieter sind alle dadurch anfallenden Kosten inkl. Straßenbenutzungsgebühren vom Mieter zu tragen.
- Der Vermieter haftet für den Verlust und/oder die Beschädigung von Sachen, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 15 Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der EU-DatenschutzGrundverordnung (EU-DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner seit dem 25.05.2018 geltenden Fassung (BDSG). Für genauere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verweisen wir auf unsere aktuellen Datenschutzhinweise unter:
https://www.wuddi.de/datenschutz
§ 16 Allgemeine Bestimmungen
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
- Der Mieter darf Ansprüche oder sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
§ 17 Widerrufsrecht
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nur hinsichtlich des Validierungsvertrages (§ 1 (2), § 4 (2)) nach folgender Maßgabe zu:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (wuddi GmbH, Rösnerstraße 8, 48155 Münster, Telefonnummer:025171830, E-Mail-Adresse: info@wuddi.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt auch dann, wenn wuddi die Validierungsleistung vollständig erbracht hat und mit dieser erst begonnen hat, nachdem der Kunde dazu seine ausdrücklich Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung des Validierungsvertrags durch wuddi verliert.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An wuddi, Rösnerstraße 8, 48155 Münster, E-Mail-Adresse: info@wuddi.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
– Bestellt am (*)/erhalten am (*) ____________________________________
– Name des/der Verbraucher(s) ____________________________________
– Anschrift des/der Verbraucher(s) _________________________________
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
______________________________________________________________________
Datum ______________________
(*) Unzutreffendes streichen.
Sie können sich das Muster-Widerrufsformular hier als PDF herunterladen.